Menschenrechte und Völkerrecht

Zwei unterschiedliche Herausforderungen

Der Schutz der Menschenrechte und die Stärkung des Völkerrechts werden oft in einem Atemzug genannt. Aber ist dies angemessen?

Menschenrechte gelten zwar universell, aber sie sind nicht universell als politische Grundsatzprinzipien akzeptiert. In vielen Ländern haben traditionelle Werte und kulturelle Gewohnheiten einen höheren Stellenwert, selbst wenn die Rechte in der Verfassung des Landes verankert sind. Man denke nur an die Gleichstellung von Mann und Frau. Nicht die soziale Arbeitsteilung ist dabei das Problem, sondern die Hierarchisierung der Beziehungen zwischen Männer und Frauen, in der Familie und in der Arbeitswelt aufgrund von gesellschaftlichen Traditionen.

Die beiden zentralen Menschenrechtspakte von 1966 – Sozial- und Zivilpakt – wurden von 172 beziehungsweise 174 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert. Damit sind sie keineswegs von allen 193 UN-Mitgliedstaaten angenommen worden.

Darüber hinaus haben fast alle Staaten Vorbehalte (Reservations to treaties) gegenüber spezifischen Paragrafen erklärt. Ähnliches gilt auch für andere Menschenrechtskonventionen.

Selbst das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance) und das  Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination) kommen nur auf 78 beziehungsweise 182 Vertragsstaaten. Damit gleicht dieser Bereich des internationalen Rechts einem Schweizer Käse: einer soliden Masse mit vielen Löchern. Aber anders als beim Käse geht es beim Völkerrecht darum, die Löcher zu verkleinern oder gar zu schließen.

Anders verhält es sich beim allgemeinen Völkerrecht. Nehmen wir als Beispiel die UN-Charta. Sobald ein Staat den Vereinten Nationen beitritt, akzeptiert die Regierung das in der Charta verankerte internationale Gewaltverbot. Vorbehalte in Bezug auf bestimmte Artikel gibt es nicht, höchstens eigenwillige Interpretationen. Aber gegen diese Interpretationen von einzelnen Mitgliedstaaten müssen und können sich die anderen Mitglieder wehren. Sie müssen die UN-Charta verteidigen, um des Friedens willen.

Wenn wir also Menschenrechte stärken und die Beachtung des Völkerrechts verteidigen wollen, dann müssen die Vorgehensweisen in den beiden Bereichen sauber voneinander getrennt werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche politische Herausforderungen, die jeweils eigene Strategien erfordern.

Für die Einhaltung des internationalen Gewaltverbots durch alle UN-Mitgliedstaaten braucht es kollektive Anstrengungen, um politische Konflikte mit nichtmilitärischen Mitteln zu lösen, unter vorbehaltloser Einhaltung der Bestimmungen der UN-Charta.  Für den Schutz der Menschenrechte braucht es innerstaatliche Entscheidungen und Übereinstimmung über Rechte und Verpflichtungen sowohl auf individueller als auch auf gemeinschaftlicher Ebene und seitens des Staates.

Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und eine ständige Hinterfragung von gesellschaftlichen Traditionen, die zur Ungleichbehandlung oder gar Diskriminierung führen, sowie die Beilegung politischer Konflikte durch nichtmilitärische Interventionen können die Glaubwürdigkeit und die Anerkennung der Autorität der Vereinten Nationen erhöhen.

Ein Blick in die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, würde sich in diesem Zusammenhang lohnen. Der Katalog der Grundrechte richtet sich nach innen auf die Gesellschaft in Deutschland. Artikel 25 erkennt hingegen das Primat des Völkerrechts über Bundesrecht an, also den Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, und richtet damit den Blick nach außen. Diese Unterscheidung verdeutlicht, dass Menschenrechte und Völkerrecht zwar eng miteinander verbunden sind, ihre Durchsetzung jedoch unterschiedlichen politischen und rechtlichen Logiken folgt.

Autor: Kerstin Leitner

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